JudikaturJustizRS0123742

RS0123742 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juli 2022

Auch die Unwirksamkeit von vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 abgeschlossenen Vereinbarungen im Sinn des § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist aufgrund der Übergangsbestimmung des § 56 Abs 13 WEG 2002 nach dem WEG 2002 zu beurteilen. Dabei richtet sich auch die Definition des Wohnungseigentumsorganisators nach der neuen Rechtslage, somit nach § 2 Abs 6 Satz 2 WEG 2002.

Entscheidungen
3