RS0123673 – OGH Rechtssatz
RS0123673 – OGH Rechtssatz
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Auch für die im Kartellgesetz geregelten Gebühren des kartellgerichtlichen Verfahrens gilt, dass diese Bestimmungen zwar einer Auslegung zugänglich sind, aber verbleibende Zweifel nicht zu Lasten des Beteiligten gehen und sie im Zweifel nicht ausdehnend ausgelegt werden können.