RS0123672 – OGH Rechtssatz
RS0123672 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Für Verfahren über die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach § 12 Abs 3 KartG 2005 ist keine Gebühr zu entrichten.
RS0123672 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Für Verfahren über die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach § 12 Abs 3 KartG 2005 ist keine Gebühr zu entrichten.