§ 12 Prüfung
§ 12 Prüfung — KartG 2005
§ 12 Prüfung — KartG 2005
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12).
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021
Inkrafttretungsdatum
10. September 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40236033
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht
1. den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt;
2. den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass
a. durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird oder
b. wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird;
oder, wenn dies nicht der Fall ist,
3. auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.
(2) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 1 hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn
1. zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile des Zusammenschlusses überwiegen,
2. der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, oder
3. die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen.
(3) Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.