JudikaturJustizRS0123307

RS0123307 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2023

Antragsberechtigt zur Ausstellung der sogenannten „Amtsbestätigung" sind ausschließlich diejenigen, denen das bücherlich einzutragende Recht zusteht und nicht die Erben, die dem Antrag lediglich zustimmen müssen. Die Ausstellung einer Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG nur auf Antrag der Erben kommt daher nicht in Betracht.

Entscheidungen
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