JudikaturJustizRS0123305

RS0123305 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2008

Der bloße Wille des Berufungsgerichts, einen Gleichklang von Entscheidungen bei gleichzeitiger Erledigung eines gegen verschiedene Beklagte gerichteten Anspruchs zu gewährleisten, indiziert das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht.