RS0123305 – OGH Rechtssatz
RS0123305 – OGH Rechtssatz
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Der bloße Wille des Berufungsgerichts, einen Gleichklang von Entscheidungen bei gleichzeitiger Erledigung eines gegen verschiedene Beklagte gerichteten Anspruchs zu gewährleisten, indiziert das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht.