RS0123302 – OGH Rechtssatz
RS0123302 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Stellt der Oberste Gerichtshof über Revisionsrekurs der verpflichteten Partei in Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz Strafbeschlüsse der ersten Instanz „dem Grunde nach" wieder her, so stehen der insoweit in dritter Instanz obsiegenden verpflichteten Partei Kosten auf Basis des Werts des betriebenen Unterlassungsanspruchs multipliziert mit der Anzahl der wiederhergestellten Strafbeschlüsse zu.