JudikaturJustizRS0123225

RS0123225 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2017

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Parteien, die einen Prozessvergleich abschließen, damit gleichzeitig einen materiellrechtlichen Vergleich gemäß § 1380 ABGB abschließen wollen. Sollten die Parteien ausnahmsweise mit einem Prozessvergleich nur prozessrechtliche, jedoch keine materiellrechtlichen Wirkungen erzielen wollen, so müssten die Parteien diesen Umstand in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (§ 863 ABGB) zum Ausdruck bringen.

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