JudikaturJustizRS0123209

RS0123209 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2011

Die Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 8 Abs 1 RAO ersetzt die Vollmachtsurkunde nur hinsichtlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Vertretungshandlungen. Hiezu gehört zum Beispiel nicht die Empfangnahme von Geld. Wird die Erklärung, sich auf die erteilte Vollmacht zu berufen, in einem Prozess nur auf § 8 Abs 1 RAO gestützt, so ist der Rechtsanwalt gemäß der Regel des § 31 Abs 1 Z 4 ZPO befugt, die ersiegten Prozesskosten entgegen zu nehmen. Selbst wenn die weitergehende Wirkung einer Berufung gemäß § 8 Abs 1 RAO auf die erteilte Vollmacht nicht dahin verstanden werden sollte, dass sie - in einem Prozess abgegeben - jedenfalls im Umfang der erteilten Prozessvollmacht zu verstehen ist, verbleibt schließlich die Regelung des § 19a RAO rücksichtlich der Kostenzahlung zu Handen des einschreitenden Rechtsanwalts.