RS0123201 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz
RS0123201 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Entscheidung, einen flüchtigen Straftäter auszuliefern - und die Auslieferung selbst - kann die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt würde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.