JudikaturJustizRS0123193

RS0123193 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2019

Eine zunächst auf drei Monate befristete einstweilige Verfügung, womit einem Lebensgefährten das Betreten der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung verboten wurde (§ 382b Abs 4 EO), kann nach Einbringung einer Räumungsklage durch den Gegner der gefährdeten Partei bis zur Rechtskraft des Räumungsstreits verlängert werden. Die Verlängerung setzt nicht voraus, dass die Sicherungswerberin selbst das Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung mit Klage eingeleitet hat.

Entscheidungen
4