RS0123184 – OGH Rechtssatz
RS0123184 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots in einem bestimmten Rang erfolgen müsste. Auch für eine solche Eintragung gilt daher, dass der Antragsteller bei gleichzeitiger Überreichung mehrerer rangbegründender Eintragungsgesuche deren Rang bestimmen kann. Für die Bestimmung der Rangordnung gleichzeitig begehrter Eintragungen reicht es aus, die Eintragungen im Grundbuchsgesuch zu nummerieren und jeweils mit dem Zusatz „im Rang danach" zu versehen.