§ 103
§ 103 — GBG 1955
§ 103 — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Die Einreichungszahl wird üblicherweise als Tagebuchzahl oder TZ bezeichnet.
2. Abweichende Bestimmungen enthält § 12 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12025618
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jede Eintragung (§ 8) hat nebst der Bezeichnung ihrer Art die Angabe des Tages, Monates, Jahres und der Einreichungszahl zu enthalten, unter denen das Ansuchen an das Grundbuchsgericht gelangt ist.
(2) Sind bei dem Grundbuchsgericht mehrere denselben Grundbuchskörper betreffende Ansuchen gleichzeitig eingelangt, so sind bei jeder Eintragung auf Grund dieser Ansuchen die Einreichungszahlen der gleichzeitig eingelangten Ansuchen mit einem ihre Gleichzeitigkeit ausdrückenden Beisatz anzumerken.