RS0123121 – OGH Rechtssatz
RS0123121 – OGH Rechtssatz
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Für eine Klage nach § 27 Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückständiger Bewirtschaftungskosten ist, wenn mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten ausschließlich das österreichische Gericht zuständig, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache gelegen ist.