JN
Gliederung
Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.
Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.
Allgemeiner Gerichtsstand. §. 65.
§ 81 Streitigkeiten um unbewegliches Gut.
(1) Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Rechte oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, Theilungs-, Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist.
(2) Betrifft die Klage eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast, so ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstückes entscheidend.
Art. 18 GruVe-VE · GruVe-VE · Grundstücksverkehr-Vereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Art. 18 Artikel 18
…1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist…
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