RS0122944 – OGH Rechtssatz
RS0122944 – OGH Rechtssatz
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Eine Fragenrüge, welche nicht darlegt, aus welchem Grund es entgegen dem Gesetzeswortlaut (§§ 317 Abs 2, 330 Abs 2 StPO) nicht zulässig gewesen sein soll, nur eine Hauptfrage nach schweren Raub ohne uneigentliche Zusatzfrage (§ 316 StPO) nach unqualifiziertem Raub zu stellen, orientiert sich nicht am Verfahrensrecht und kann bereits bei der nicht öffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden.