RS0122790 – OGH Rechtssatz
RS0122790 – OGH Rechtssatz
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Der Antrag auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses, der mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird. Im Hinblick auf §§ 78, 402 Abs 4 EO gilt dies auch für das Provisorialverfahren.