JudikaturJustizRS0122790

RS0122790 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2009

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses, der mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird. Im Hinblick auf §§ 78, 402 Abs 4 EO gilt dies auch für das Provisorialverfahren.