JudikaturJustizRS0122464

RS0122464 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2022

Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird, wie etwa bei vorläufiger Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung (vgl dazu auch 14 Os 32/07y). Davon zu unterscheiden sind Einschränkungen der - durch Art 2 4. ZPMRK garantierten - Freizügigkeit im Sinne der Bewegungsfreiheit, wie gerichtlich angeordnete Auflagen (zum Beispiel Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses). Diese können zwar Gegenstand einer Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz sein (§§ 179 Abs 5, 182 Abs 4, 190 Abs 2 StPO), werden aber - als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst.

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