JudikaturJustizRS0122415

RS0122415 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2007

Diese Bestimmungen verfolgen den gemeinsamen Zweck, eine Verringerung der (primär) den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsflächen durch abgestellte Fahrzeuge und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Fußgängern hintanzuhalten. § 8 Abs 4 StVO ist somit eine Schutznorm, deren Zweck in der Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern liegt. Wenn ein Fußgänger, der wegen eines widerrechtlich geparkten Fahrzeuges nur noch einen schmalen Streifen des Gehsteiges benützen kann, über ein dort befindliches Hindernis stolpert und stürzt, sind sowohl der Rechtswidrigkeitszusammenhang der Unfallfolgen mit der Verletzung dieser Schutznorm als auch die Ädaquanz des Kausalzusammenhanges zu bejahen.