JudikaturJustizRS0122090

RS0122090 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2022

Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen ist angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwertes die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld im Sinn des § 90a Abs 2 Z 2 StPO niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen. Hieraus folgt, dass die Fälle „schweren Verschuldens" im Sinn des § 88 Abs 2 StGB in aller Regel keine „schwere Schuld" begründen, vielmehr ist davon auszugehen, dass beim Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB eine diversionelle Erledigung aufgrund Erreichens des in Rede stehenden Schuldgrades überhaupt nur in besonderen Ausnahmefällen nicht in Betracht kommt. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn ein außergewöhnlich gravierender Sorgfaltsverstoß vorliegt, der einen Schadenseintritt mehr als wahrscheinlich erscheinen lässt, wobei die Tat mit einem erheblichen sozialen Störwert einhergehen muss.

Entscheidungen
15