RS0122050 – OGH Rechtssatz
RS0122050 – OGH Rechtssatz
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Wird einer Behörde vorgeworfen, rechtswidrig und schuldhaft einen negativen Bescheid erlassen und nach dessen Aufhebung weitere Schäden dadurch verschuldet zu haben, dass nicht unverzüglich ein positiver „Ersatzbescheid" erlassen wurde, ist für den Beginn der Verjährungsfrist zwischen den Schäden, die bei pflichtgemäßem Verhalten auch bei einer umgehenden neuen Entscheidung nicht mehr vermeidbar gewesen wären und jenen zu unterscheiden, die (auch) auf die schuldhafte Untätigkeit bzw die pflichtwidrige Verzögerung bei der Erlassung eines neuen Bescheids zurückgehen. Bei letzteren handelt es sich nicht um vorhersehbare Folgeschäden, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst.