RS0122004 – OGH Rechtssatz
RS0122004 – OGH Rechtssatz
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Im - von anderen Grundsätzen als das Zivilverfahren geprägten - Strafverfahren ist der jugendliche Beschuldigte grundsätzlich uneingeschränkt prozessfähig. Seinem gesetzlichen Vertreter kommen auch in Hinsicht auf privatrechtliche Ansprüche (nur) die in § 38 JGG normierten Mitwirkungsrechte zu, dies unabhängig davon, dass Anerkenntnisse oder Vergleichsvereinbarungen des Jugendlichen zu Ansprüchen des Privatbeteiligten zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit iSd § 151 ABGB der ausdrücklichen oder stillschweigenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedürfen.