JudikaturJustizRS0121991

RS0121991 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2007

Hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Zinsaufwands für eine Mietwohnung, so kommt eine Verurteilung zur Leistung nur für Mietzinse in Betracht, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz bereits fällig waren.

Entscheidungen
2