JudikaturJustizRS0121967

RS0121967 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2007

Wird der in einem Anerkenntnis des Versicherers betreffend seine Haftpflicht für künftige Schäden enthaltene Verzicht auf die Einrede der Verjährung mit dem Hinweis ergänzt, dass der Verjährungsverzicht vorläufig bis zu einem bestimmten Datum gelte, dann legen diese Formulierung sowie die in der Folge wiederholt erklärten Verlängerungen des „Verjährungsverzichtes" nahe, der Versicherer solle seine Haftung zeitlich beschränken und sich vorbehalten, einer nach Ablauf der Frist erhobenen Leistungsklage oder Feststellungsklage sehr wohl den Einwand der Verjährung entgegenzuhalten.

Einer solchen Erklärung kann der objektive Erklärungswert eines unbeschränkten konstitutiven Anerkenntnisses, das die Verjährung für 30 Jahre unterbricht, nicht beigemessen werden.