Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die gefährdete Partei (Antragstellerin) und der Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) hatten „miteinander eine Beziehung". Nach deren Auflösung durch die Antragstellerin wurde diese vom Antragsgegner - der dies zunächst nicht zur Kenntnis nehmen wollte - durch eine körperliche A…
Rechtliche Beurteilung Der vom Antragsgegner dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2006 wurde nicht nur der neue Straftatbestand der „Beharrlichen Verfolgung" (§ 107a StGB) geschaffen, sondern auch die zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten für Stalkin…