JudikaturJustizRS0121889

RS0121889 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2008

Ein Unterlassungsanspruch nach § 382g EO besteht nicht nur dann, wenn der Straftatbestand des § 107a StGB oder zumindest die Voraussetzungen des § 1328a ABGB (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) erfüllt sind.

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