JudikaturJustizRS0121841

RS0121841 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2024

Für die Wiedereinsetzung gilt zwar die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO, nicht jedoch die allgemeine Regel des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verweigerung der Wiedereinsetzung ein Revisionsrekurs unzulässig ist. Bei derartigen bestätigenden Entscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht (mehr) ausgeschlossen sondern zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegen.

Entscheidungen
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