JudikaturJustizRS0121839

RS0121839 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2007

Für die Vaterschaftsbestreitung gilt nach § 25 Abs 1 Satz 3 IPRG - wohl auch aus Gründen der Rechtssicherheit - jedenfalls das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, also unabhängig davon, ob das Personalstatut nach Satz 1 oder nach Satz 2 der zitierten Rechtsnorm der Feststellung beziehungsweise dem Anerkenntnis zu Grunde lag. Dem festgestellten Vater die Berufung auf ein für ihn allenfalls günstigeres Recht, das ihm eine Bestreitung ermöglichte, zu gestatten, erscheint vom Sinngehalt der Regelung her nicht geboten. Es ist somit weder ein gesetzlicher Wertungswiderspruch, noch die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf § 1 IPRG zu erkennen.