RS0121652 – OGH Rechtssatz
RS0121652 – OGH Rechtssatz
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Die Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der auch hier gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (so bereits 7 Ob 99/05t).