JudikaturJustizRS0121423

RS0121423 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2021

Die als Ausnahme angelegte objektive Erfolgszurechnung stellt im Gegensatz zur Kausalität - prozessual gesehen - eine negative Tatbestandsvoraussetzung dar, und bedarf daher nur dann ausdrücklicher Feststellungen, wenn deren Ausschluss indiziert ist.

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