JudikaturJustizRS0121347

RS0121347 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. November 2020

Aus dem bloßen Vorbringen unzulässiger Neuerungen in einem Rechtsmittelschriftsatz kann nicht auf ein unrichtigerweise nicht als solches gestelltes Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens geschlossen werden. Das Vorbringen unzulässiger Neuerungen führt aber auch nicht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. Ganz generell hat die nicht gesetzmäßige Ausführung von Rechtsmitteln nicht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Folge.

Entscheidungen
4