JudikaturJustizRS0121299

RS0121299 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2022

Bei in Beschlag genommenen Gegenständen ist dem Berechtigten vor deren Einziehung angemessen Gelegenheit zu geben, die besondere Deliktstauglichkeit des Gegenstands zu beseitigen.

Entscheidungen
18