JudikaturJustizRS0121220

RS0121220 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2023

Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Entscheidungen
36