JudikaturJustizRS0121130

RS0121130 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2006

Die aufgelöste Gesellschaft führt an sich die Firma unverändert fort und muss die Firma der Abwicklungsgesellschaft den Anforderungen des § 4 AktG entsprechen. Der Zweck der Aktiengesellschaft im Liquidationsstadium besteht in der Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld, Gläubigerbefriedigung und Verteilung der restlichen Vermögensmasse. Dass die Firmenänderung dem Abwicklungszweck dient oder diesen fördert, verlangt das Gesetz (§ 205 Abs 2 AktG) nicht. Jedenfalls für das Abwicklungsstadium nach dem dritten Gläubigeraufruf steht der Abwicklungszweck nicht stets einer Firmenänderung entgegen.