(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;
3. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
§ 203 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 203 Auflösungsgründe
…ACHTER TEIL Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft ERSTER ABSCHNITT Auflösung Erster Unterabschnitt Auflösungsgründe und Anmeldung § 203. (1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; 2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens…
§ 306 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 306 Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens
…die FMA ergangen ist. (2) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen, und zwar im Fall des § 203 Abs. 1 Z 2 AktG durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist…
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