JudikaturJustizRS0121050

RS0121050 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2018

Im Vorverfahren hat der Untersuchungsrichter das Vorliegen eines Entschlagungsrechtes nach § 152 Abs 1 und 2 StPO anhand der ihm vorliegenden Beweismittel zu prüfen. Ergibt sich daraus kein Hinweis auf ein Entschlagungsrecht, scheidet Nichtigkeit nach § 152 Abs 5 StPO aus.

Bei Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung in der Hauptverhandlung, beziehungsweise Vorführung deren Bild- und Tonaufnahme (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO) kann eine Verletzung des § 152 Abs 5 StPO, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO, nicht erfolgreich gerügt werden, weil Z 3 ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung abstellt, der Zeuge aber in derselben nicht ausgesagt hat.

Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Vorführung der Bild- und Tonaufnahme in der Hauptverhandlung nicht verwahrt und der Verlesung des Vernehmungsprotokolls sogar ausdrücklich zugestimmt hat, scheidet ein Erfolg der Verfahrensrüge unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 2 StPO von vornherein aus. Ebenso scheitert eine Urteilsanfechtung aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO unter dem Gesichtspunkt fehlender Verlesungsermächtigung am ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Ersatz der unmittelbaren Abhörung des Zeugen durch dessen vor der Hauptverhandlung abgelegte Aussage.

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