Spruch 1. Dem Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss wird nicht Folge gegeben. 2. Dem Revisionsrekurs wird dahin Folge gegeben, dass a) der Exekutionsantrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung der den verpflichteten Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ ***** abgewiesen und b) die Bewilligu…
Text Begründung: Mit ihrem Exekutionsantrag vom 23. Dezember 2005 beantragte die A***** AG aufgrund des Versäumungsurteils des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. August 2005, AZ 21 Cg 102/05t, zur Hereinbringung von 202.303,02 EUR sA die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution nach § 294a EO und die Exe…
Rechtliche Beurteilung I. Zur Zulässigkeit der Rechtsmittel: Die vom Rekursgericht von Amts wegen verfügte Berichtigung ist ein erstinstanzlicher Beschluss, der mit Rekurs anfechtbar ist. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Exekutionsbewilligungen ist nicht iS des § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig.…