JudikaturJustizRS0120973

RS0120973 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2012

Ergibt sich, dass die Bezeichnung des Nebenintervenienten in Bezug auf das von ihm behauptete rechtliche Interesse nicht mehr richtig ist, ist zweifellos eine Richtigstellung der Bezeichnung des Namens des Nebenintervenienten angebracht. § 235 Abs 5 ZPO ist analog anzuwenden.

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