JudikaturJustizRS0120941

RS0120941 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2008

Die an Hand der Verantwortlichkeit leitender Organe von Kapitalgesellschaften entwickelten Haftungsgrundsätze sind auf - wenngleich ehrenamtlich tätige - Vorstandsmitglieder jedenfalls solcher Vereine zu übertragen, die eine umfangreiche unternehmerische Tätigkeit ausüben. Bei großen Vereinen mit ebensolchen Wirtschaftsbetrieben hat der ordentliche und gewissenhafte Organwalter die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im vergleichbaren Unternehmensbereich, also nach §§ 84 Abs 1 AktG, 25 Abs 1 GmbHG aufzuwenden. Eine Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis auf Grund der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Organwalter war nie anerkannt und ist auch im VerG 2002 (vgl § 23) nicht vorgesehen. Auch unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder eines weitläufig wirtschaftlich aktiven Vereines sind daher trotz Aufteilung der Geschäfte oder Betrauung eines eigenständig agierenden Geschäftsführers zur Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes gehalten und handeln nur dann ordentlich und gewissenhaft, wenn sie bei Erkennbarkeit einer Krisensituation dem Gläubigerschutz dienende Maßnahmen setzen. Widrigenfalls haben sie gleich dem unmittelbar kridaträchtig Handelnden den Erfolgseintritt strafrechtlich zu verantworten - nur durch rechtzeitige Niederlegung der Organfunktion könnten sie sich davon befreien.

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