RS0120889 – OGH Rechtssatz
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Unter den „sonst zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderlichen Anträgen" iSd § 46 Abs 3 StPO sind nur solche nach §§ 112 Abs 2, 211, 261 Abs 2, 263 Abs 4 und 315 Abs 1 StPO zu verstehen. Aus einem Verstoß gegen die Formvorschrift des § 451 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 207 Abs 2 Z 3 und Z 4 StPO ist die Vermutung des Verfolgungsrücktrittes des Privatanklägers gemäß § 46 Abs 3 StPO nicht abzuleiten.