JudikaturJustizRS0120804

RS0120804 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
01. April 2004

Die MRK gewährt im Falle einer rechtmäßig verhängten Untersuchungshaft einem später freigewordenen Angeklagten weder den Ersatz der Kosten für seine Verteidigung noch eine Haftentschädigung. Ob hier ein zivilrechtlicher Anspruch besteht, ist daher ausschließlich unter Heranziehung des innerstaatlichen Rechts zu beantworten.

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