JudikaturJustizRS0120757

RS0120757 – AUSL EKMR; AUSL EGMR; OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2021

Die Frage der Parteilichkeit eines Gerichts ist anhand von zwei Maßstäben zu untersuchen: Einerseits kommt ein subjektiver Maßstab zur Anwendung, wobei es auf die persönliche Überzeugung eines bestimmten Richters im betreffenden Fall ankommt, andererseits ein objektiver Maßstab, der verlangt, dass der Richter ausreichende Gewähr dafür bietet, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschließen. Mittels des objektiven Maßstabes wird unabhängig vom persönlichen Verhalten des Richters geprüft, ob nachweisbare Tatsachen Anlass zu Zweifel an seiner Unparteilichkeit geben. Es schadet nicht, wenn der Richter bereits andere Verfahren gegen dieselbe Person geführt hat, wenn frühere Entscheidungen von Oberinstanzen aufgehoben oder vor Konventionsorganen angefochten wurden. Beim subjektiven Maßstab wird bis zum Beweis des Gegenteils die volle Unparteilichkeit angenommen.

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