Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die Klägerin stützt ihr Räumungsbegehren zuletzt auf einen Mietzinsrückstand seit Jänner 2004. Eine Ausdehnung des Klagebegehrens um den nach ihrem Vorbringen aushaftenden Betrag nahm sie nicht vor. Der Beklagte bestritt den Mietzinsrückstand und machte als Gegenforderung Honorar für Arc…
Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht jedenfalls unzulässig, weil die Grenze des § 502 Abs 3 ZPO für Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag nicht anzuwenden ist (§ 502 Abs 5 Z 2 iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) und ein Konformatsbeschluss im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht vorliegt …