JudikaturJustizRS0120588

RS0120588 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2016

Die publizianische Klage dient ganz allgemein dem relativen Schutz rechtmäßiger Erwerber von Sachen oder Rechten. Solche Personen müssen lediglich ihr im Verhältnis zu dem in Anspruch Genommenen besseres Recht beweisen. Nach einem Eingriff in ihr relatives Recht durch Dritte stehen ihnen jedenfalls insoweit Schadenersatz- und Verwendungsansprüche zu, als sie für den wahren Eigentümer oder sonst dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu halten sind. Dieser publizianische Rechtsschutz kann auch dem Nachweis eines Fischereirechts nach dem oö FischereiG sowie der Geltendmachung der aus einem solchen Recht abgeleiteten Schadenersatz- und Verwendungsansprüche als Grundlage dienen.