JudikaturJustizRS0120560

RS0120560 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2023

Die Geldbuße nach der KartGNov 2002 ist nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter.

Von der Verhängung einer Geldbuße ist - in Analogie zu § 42 StGB (nunmehr § 191 Abs 1 StPO) und § 21 Abs 1 VStG - im Fall geringer Schuld und unbedeutender Folgen abzusehen, wenn eine Bestrafung weder aus spezial - noch generalpräventiven Gründen erforderlich ist.

Entscheidungen
9