JudikaturJustizRS0120492

RS0120492 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2021

Eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) ist gegen den Willen eines Elternteiles ausgeschlossen. Ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag eines Elternteiles bedarf daher keiner Begründung; es genügt der durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteiles zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge. Die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist, hängt - wie bisher - allein vom Kindeswohl ab. Gegen diese Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungen
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