JudikaturJustizRS0120362

RS0120362 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. August 2010

Einen Sachverständigen bei seiner Befragung mit einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu konfrontieren, aus der Zweifel an den von ihm gezogenen Schlüssen entstehen sollen (vgl § 134 StPO), ist keineswegs unzulässig oder unangemessen im Sinn des § 249 Abs 2 StPO. Der Fragesteller kann dazu sogar die Hilfe eines sogenannten Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, dem es nicht verwehrt werden darf, neben dem Verteidiger Platz zu nehmen, ohne allerdings selbst das Fragerecht ausüben zu dürfen (vgl aber auch § 199 Abs 2 FinStrG). Solchen Fragen hat sich der Sachverständige demnach zu stellen. Sieht er sich hierzu nicht sofort in der Lage, ist die Hauptverhandlung, von einem solcherart manifest gewordenen Befähigungsmangel des Sachverständigen abgesehen, zu diesem Zweck zu unterbrechen oder zu vertagen (§§ 273, 276 StPO).

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