JudikaturJustizRS0120333

RS0120333 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2005

Ein Diversionsverbot besteht in jenen Fällen, in denen die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte. Dies ergibt sich - wie das Klammerzitat des § 90b StPO zeigt- ferner aus dem letztenSatz des § 7 Abs 1 JGG, der bestimmt, dass das Gericht bei Einstellung des Verfahrens in jedem Fall die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen des HauptstückesIXa der Strafprozessordnung, somit ua § 90a Abs 2 Z 3 StPO zu beachten hat. § 6 JGG hingegen muss für die darin autonom geregelte schlichte (dh nicht intervenierende) Diversion deren Ausschluss bei Tötung eines Menschen - mangels eines durch Verweisung positiv anzuwendenden anderen Gesetzes - ausdrücklich anordnen. Der Strafausschließungsgrund des § 4 Abs 2 Z 2 JGG kann im Gegensatz dazu -lege non distinguente - selbst bei einer Tat mit Todesfolge angewendet werden.