JudikaturJustizRS0120303

RS0120303 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 2005

Die vom Gesetz für eine Unterbringungsanordnung nach § 21 StGB verlangten Folgen müssen sich aus einer einzigen Prognosetat ergeben. Der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB findet dabei keine Anwendung. Sind mehrere Prognosetaten zu befürchten, die nur in ihrer Gesamtheit einen die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB überschreitenden Schaden erwarten lassen, so leidet die gleichwohl getroffene Unterbringungsanordnung nach § 21 StGB an einer Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO.