JudikaturJustizRS0120185

RS0120185 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2012

Diese Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes verpflichtet ist. Die Übermäßigkeit des Reugeldes hat der Verbraucher darzutun. Beachtlich ist dabei insbesondere die Relation zwischen zugesagter Summe einerseits und dem durch die Nichterfüllung des Vertrages dem Gläubiger wahrscheinlich drohenden oder entstandenen Schaden andererseits.

Entscheidungen
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