Wird bey Schließung eines Vertrages ein Betrag bestimmt, welchen ein oder der andere Theil in dem Falle, daß er von dem Vertrage vor der Erfüllung zurücktreten will, entrichten muß; so wird der Vertrag gegen Reugeld geschlossen. In diesem Falle muß entweder der Vertrag erfüllt, oder das Reugeld bezahlet werden. Wer den Vertrag auch nur zum Theile erfüllet; oder das, was von dem Andern auch nur zum Theile zur Erfüllung geleistet worden ist, angenommen hat, kann selbst gegen Entrichtung des Reugeldes nicht mehr zurücktreten.
§ 909 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 909 5) Reugeld;
…§ 909. Wird bey Schließung eines Vertrages ein Betrag bestimmt, welchen ein oder der andere Theil in dem Falle, daß er von dem Vertrage vor der Erfüllung…
§ 7 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
§ 7 Angeld und Reugeld
… 7. Ist der Unternehmer zur Einbehaltung oder Rückforderung eines Angeldes ( § 908 ABGB ) berechtigt oder der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes ( § 909 ABGB ) verpflichtet, so kann der Richter das Angeld beziehungsweise das Reugeld in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen.…
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